Willkommen in der Praxis Tapferes Schneiderlein

Willkommen in der Praxis Tapferes Schneiderlein in Viersen. Ich begleite Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene (bis 21 Jahre) und ihre Bezugspersonen, wenn Sorgen, Ängste, belastende Gedanken oder Verhaltensweisen den Alltag erschweren.

Ich arbeite mit der Verhaltenstherapie (VT) – einem wissenschaftlich anerkannten Richtlinienverfahren nach der Psychotherapie-Richtlinie (G-BA). Verhaltenstherapie geht davon aus, dass unser Denken, Fühlen und Handeln durch Erfahrungen geprägt wird – und dass wir ungünstige Muster auch wieder verändern können. Gemeinsam verstehen wir, welche Verhaltensweisen und Denkmuster früher hilfreich waren, heute aber Schwierigkeiten verursachen. Ziel ist es, neue, hilfreiche Wege im Umgang mit sich selbst und anderen zu finden.

Ich arbeite transparent, wertschätzend und auf Augenhöhe – Therapie bedeutet für mich gemeinsame Entwicklung, nicht Belehrung.

Wichtige rechtliche Information vorab:
Bevor eine Psychotherapie beginnen kann, müssen alle sorgeberechtigten Elternteile schriftlich einwilligen.
Sind beide Eltern sorgeberechtigt, ist die Einwilligung beider erforderlich. Wenn ein Elternteil nicht zustimmt, kann die Therapie erst nach einer familiengerichtlichen Klärung beginnen.
Jugendliche ab 15 Jahren können – bei entsprechender Einsichts- und Urteilsfähigkeit (§ 630d BGB) – selbst in die Behandlung einwilligen; die Eltern bleiben jedoch Vertragspartner.

Kosten und Abrechnung
Ich biete Behandlungen für:

  1. Privatversicherte
  2. Beihilfeberechtigte
  3. Selbstzahler
  4. Gesetzlich Versicherte über das Kostenerstattungsverfahren (§ 13 Abs. 3 SGB V)

Abrechnung nach Gebührenordnung für Psychotherapeut:innen (GOP)

Kostenerstattungsverfahren – einfach erklärt

Wenn kein freier Kassensitz verfügbar ist, kann die gesetzliche Krankenkasse die Kosten für eine Behandlung in meiner Praxis übernehmen.

So geht’s:

  1. Nachweis über mehrere vergebliche Versuche, einen Kassentherapieplatz zu finden (3 – 5 Dokumentationen ratsam)
  2. Antrag auf Kostenerstattung (§ 13 Abs. 3 SGB V) bei der Krankenkasse
  3. Ich stelle die nötigen Unterlagen bereit (Sprechstundenbericht, Behandlungsplan, Kostenvoranschlag)
  4. Nach Genehmigung übernimmt die Krankenkasse die Kosten

Siehe auch „Das Kostenerstattungsverfahren“ unter „FAQ/Häufige Fragen“ für eine ausführliche Erklärung. Sprechen Sie mich gerne an, ich unterstütze Sie bei dem Prozess.

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