Ich biete Verhaltenstherapie (VT) für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene (Beginn vor vollendetem 21 Lebensjahr) an.
Die Behandlung richtet sich nach den Indikationen der Psychotherapie-Richtlinie (§ 27 PT-RL) und umfasst folgende Störungsbilder:
- Affektive Störungen (z. B. depressive Episoden, Dysthymie)
- Angst- und Zwangsstörungen
- Somatoforme und dissoziative Störungen
- Reaktionen auf Belastungen und Anpassungsstörungen
- Essstörungen
- Nichtorganische Schlafstörungen
- Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen
- Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in Kindheit und Jugend (z.B. ADHS, Störung des Sozialverhaltens, Tics)
- psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen (sofern Abstinenz bzw. Suchtmittelfreiheit erreicht wird)
Einige Verhaltensweisen (z. B. Schulvermeidung, Wutausbrüche, Rückzug oder sozialer Rückzug) können Symptome einer psychischen Erkrankung sein. Ob eine solche Erkrankung vorliegt, wird im Rahmen einer Diagnostik geprüft. Nur dann kann eine Therapie über die Krankenkasse erfolgen.
Verhaltenstherapie – ein Richtlinienverfahren
Die Verhaltenstherapie versteht psychisches Leiden als Ergebnis von Lern- und Lebenserfahrungen. Manchmal sind es genau die Strategien, die früher geholfen haben, die heute Probleme verursachen. Therapie bedeutet, diese Muster zu verstehen, alternative Denk- und Handlungsweisen zu entwickeln und sie im Alltag zu erproben.
Wann Psychotherapie möglich ist
Psychotherapie kann stattfinden, wenn
- eine psychische Erkrankung mit Krankheitswert vorliegt,
- Aussicht auf Heilung oder Besserung besteht, und
- Motivation und Veränderungsbereitschaft gegeben sind
Nicht über die Krankenkasse finanziert werden kann Psychotherapie, wenn sie allein der Beratung, Erziehungs- oder Lebenshilfe dient. Solche Beratungen können jedoch – bei klarer Transparenz – als Selbstzahlerleistung erfolgen.
Diagnostik (auch ohne Therapie)
Ich biete auch psychologische Diagnostik an, wenn Sie oder Einrichtungen (z. B. Jugendämter oder Schulen)
- den Entwicklungs- oder Förderbedarf eines Kindes einschätzen möchten,
- prüfen wollen, ob eine seelische Behinderung oder ein Anspruch nach § 35a SGB VIII besteht,
- oder klären möchten, ob eine Psychotherapie angezeigt ist.
Die Ergebnisse werden verständlich erläutert und können Grundlage für weitere Hilfen oder Entscheidungen sein.
Ablauf der Psychotherapie
Kennenlern- und Klärungsphase (Sprechstunden und Probatorik)
Am Anfang jeder Psychotherapie steht eine Kennenlern- und Klärungsphase. Sie umfasst die psychotherapeutische Sprechstunde und die probatorischen Sitzungen. In dieser Zeit geht es darum, sich kennenzulernen, die aktuelle Situation zu verstehen und herauszufinden, ob eine psychische Erkrankung mit Behandlungsbedarf vorliegt. Gemeinsam wird besprochen, welche Unterstützung sinnvoll ist – zum Beispiel eine Verhaltenstherapie, eine andere Form der Hilfe oder zunächst weitere diagnostische Schritte.
In dieser Phase werden auch:
- die Symptome und Lebensumstände ausführlich besprochen,
- eine Diagnose gestellt,
- und gemeinsam Therapieziele entwickelt.
- und ein individueller Behandlungsplan erstellt.
- Ziel ist außerdem zu prüfen, ob Therapeut und Patient:in gut zusammenarbeiten können – eine wichtige Grundlage für den Erfolg der Therapie.
Die Kennenlern- und Klärungsphase besteht in der Regel aus mehreren Terminen à 50 Minuten:
- mindestens eine, höchstens fünf Sprechstunden
- und mindestens zwei, bis zu sechs probatorische Sitzungen
Am Ende dieser Phase wird entschieden, ob eine Psychotherapie beantragt und begonnen werden soll. Eine vorherige ärztliche Untersuchung (Konsiliarbericht) ist für die Antragsstellung verpflichtend und sollte frühzeitig durchgeführt werden.
Therapie
Nach Genehmigung durch die Krankenkasse oder im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens beginnt die eigentliche Behandlung.
Die Sitzungen dauern in der Regel 50 Minuten und finden meist wöchentlich statt.
Bezugspersonen (z. B. Eltern oder Pflegeeltern) werden regelmäßig einbezogen, um Fortschritte im Alltag zu unterstützen.
- Kurzzeittherapie (KZT): KZT I + II:
je 12 Sitzungen (+ bis zu 3 Bezugspersonenstunden je Abschnitt) - Langzeittherapie (LZT): Erster Bewilligungsschritt:
bis zu 60 Sitzungen (+ bis zu 15 Bezugspersonenstunden) - Zweiter Bewilligungsschritt (Verlängerung):
erweiterbar auf 80 Sitzungen (+ bis zu 20 Bezugspersonenstunden)
Die Langzeittherapie wird in Abschnitten beantragt, um gemeinsam mit der Krankenkasse und dem Gutachter den Verlauf zu prüfen und den Therapieplan bei Bedarf anzupassen (§ 30 PT-RL).
Abschluss und Stabilisierung
Zum Ende der Therapie kann eine Rückfall- bzw. Stabilisierungsphase beantragt werden (§ 14 PT-RL).
Hier werden Fortschritte gesichert und Alltagstrategien gefestigt.
