FAQ / Häufige Fragen

Einwilligung und Schweigepflicht

Alle sorgeberechtigten Elternteile/Personen müssen vor Therapiebeginn schriftlich einwilligen. Bei gemeinsamer Sorge und Uneinigkeit zwischen den Elternteilen ist eine familiengerichtliche Klärung notwendig. Jugendliche ab 15 Jahren können – bei Einsichts- und Urteilsfähigkeit – selbst einwilligen (§ 630d BGB).
Ich unterliege der gesetzlichen Schweigepflicht (§ 203 StGB). Eine Weitergabe von Informationen erfolgt nur mit Einwilligung. Bei akuter Gefahr für Leben oder Gesundheit darf und muss die Schweigepflicht durchbrochen werden.
Eltern und Jugendliche haben ein Recht auf Einsicht in Unterlagen (§ 630g BGB).

Das Kostenerstattungsverfahren – Eine ausführliche Erläuterung

Das Kostenerstattungsverfahren ist Ihr Plan B und Ihr Recht als gesetzlich Versicherte/r, wenn Sie dringend eine Psychotherapie brauchen, aber keinen zeitnahen Platz bei einem Psychotherapeuten mit Kassenzulassung finden.
Das Verfahren beruht auf dem Gesetz § 13 Absatz 3 SGB V (Sozialgesetzbuch V) und ist möglich, wenn das Kassensystem versagt hat.
Wichtiger Hinweis: Das Vorgehen der Krankenkassen bei der Kostenerstattung ist nicht einheitlich geregelt. Informieren Sie sich daher am besten (schriftlich) bei Ihrer Kasse über die benötigten Unterlagen, bevor Sie den Antrag abschicken.

Der Hintergrund – „Systemversagen“

Ihre Krankenkasse hat die gesetzliche Pflicht, Ihnen notwendige medizinische Leistungen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
Wenn alle zugelassenen Therapeuten in Ihrer Nähe lange Wartelisten haben und Sie deshalb unzumutbar lange warten müssten (oft mehr als sechs Wochen auf den Therapiebeginn), spricht man von einem „Systemversagen“ der Krankenkasse.
In diesem Fall dürfen Sie selbst eine private Psychotherapiepraxis aufsuchen, die Sie schnell behandeln kann, und sich die Kosten von Ihrer Krankenkasse erstatten lassen.

Welche Nachweise brauche ich für den Antrag?

Sie müssen beweisen, dass die Behandlung dringend ist und Sie keinen Platz finden konnten:
a) Die Behandlung ist dringend („Unaufschiebbar“)
Die Erkrankung muss eine dringende psychotherapeutische Behandlung erfordern, um eine Verschlimmerung zu vermeiden.
Ihr Beweis:
PTV 11-Formular: Erhalten Sie nach der Psychotherapeutischen Sprechstunde bei einem Kassentherapeuten. Es muss die Dringlichkeit (Empfehlung für eine Richtlinientherapie) festhalten.
➔ Wir können kurzfristig einen Termin bei einer kooperierenden Praxis organisieren, um die Bestätigung auf einem PTV 11-Formular zu erhalten!

Ärztlicher Konsiliarbericht: Von Ihrem Hausarzt oder Facharzt (z. B. Psychiater) als Bestätigung der Dringlichkeit.
b) Ich habe keinen Platz gefunden
Sie müssen nachweisen, dass das System versagt hat.

Ihr Beweis:

Protokoll der Therapeutensuche: Eine Liste, die Ihre vergeblichen Anfragen bei einer Vielzahl (ca. 5–10) zugelassener Therapeuten inklusive Datum, Uhrzeit und der langen Wartezeit festhält.

TSS-Nachweis: Bestätigung, dass Ihnen auch die Terminservicestelle (116117) keinen zeitnahen Therapieplatz vermitteln konnte.

Wie läuft die Abrechnung ab?

1. Bezahlung durch Patient/in: Da Sie eine private Praxis aufsuchen, sind Sie zunächst der Schuldner. Sie begleichen die Rechnung des Therapeuten direkt.
2. Erstattung durch Kasse: Anschließend reichen Sie die Rechnung bei Ihrer Krankenkasse ein und erhalten die Kosten in Höhe des Kassensatzes zurück.
3. Wichtig (Abtretungserklärung): Alternativ können Sie der Krankenkasse eine Abtretungserklärung einreichen. Damit erklären Sie sich einverstanden, dass die Kasse den erstattungsfähigen Betrag direkt an Ihren Therapeuten überweist. Das macht die Abrechnung für Sie einfacher.

Ihre To-do-Liste – So starten Sie das Verfahren
SchrittWas Sie tun müssenWer hilft?
Suche dokumentierenRufen Sie 5–10 Kassentherapeuten an und fragen Sie nach der Wartezeit.Sie selbst
Führen Sie ein Protokoll über die vergeblichen Anfragen.Sie selbst
Kontaktieren Sie die Terminservicestelle (116117) und dokumentieren Sie das Ergebnis.Sie selbst
Sprechstunde & DringlichkeitHolen Sie das Formular PTV 11 in einer Psychotherapeutischen Sprechstunde bei einem Kassentherapeuten.Wir können kurzfristig einen Termin bei einer kooperierenden Praxis organisieren.
Holen Sie den Konsiliarbericht von Ihrem Haus- oder Facharzt (Psychiater).Ihr Arzt
Antrag stellenHolen Sie die Zusage von Praxis Tapferes Schneiderlein für einen zeitnahen Platz.Praxis Tapferes Schneiderlein
Senden Sie alle 5 Dokumente (Antrag, Protokoll, PTV 11, Konsiliarbericht, Zusage) per Einschreiben an Ihre Krankenkasse.Sie selbst
Folgen Sie der EntscheidungWarten Sie auf die schriftliche Zusage.
Bei Ablehnung: Legen Sie sofort Widerspruch ein!Wir helfen Ihnen beim Muster-Widerspruch.
  1. Wie läuft eine Therapie ab? Sprechstunde → Probatorik → Therapie → Stabilisierungsphase
  2. Wie viele Sitzungen gibt es? Kurzzeittherapie KZT (1+2): je 12 (+ 3 Bezugspersonenstunden)
  3. Langzeittherapie LZT: 60 (+15 Bezugspersonenstunden), erweiterbar auf 80 (+ 20 Bezugspersonenstunden)
  4. Wie lange dauert eine Sitzung? In der Regel 50 Minuten, meist wöchentlich. Pro Woche können maximal 3 Sitzungen à 50 Minuten abgerechnet werden.
  5. Wann muss ich absagen? Termine müssen mindestens 48 Stunden vorher abgesagt werden. Bei späterer Absage oder Nichterscheinen wird ein Ausfallhonorar fällig, da der Termin nicht neu vergeben werden kann.
  6. Wie steht es mit Datenschutz und Schweigepflicht? Alle Gespräche bleiben vertraulich; Ausnahmen nur bei akuter Gefahr.
  7. Wer muss unterschreiben? Sind beide Eltern sorgeberechtigt, müssen beide einwilligen. Jugendliche ab 15 können selbst in die Therapie einwilligen.
  8. Wie werden Eltern einbezogen? Eltern sind wichtige Experten für ihre Kinder und werden regelmäßig informiert und einbezogen.
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